Termine
Termine Schuljahr 2023/24
2023
26. Okt. 19:00 | Eltern-Infoabend weiterf. Schulen
30. Okt. bis 03. Nov Herbstferien
7. Nov. 18:00 | Elternbeiratssitzung
14. Nov. 18:00 | Elterninfoabend zur Einschulung
20. Nov. bis 24. Nov. | Schuleinschreibung (Eltern künftiger Erstklässler)
20. Nov. 18:00 | Schulkonferenz
21. Dez. Letzter Schultag 2023, Ende nach der 5. Stunde
22. Dez. | bew. Ferientag
23. Dez bis 6. Jan | Weihnachtsferien
2024
8. Jan. | erster Schultag 2024
26. Jan. (bis) | Inform.- und Beratungsgespräche Eltern 4abc
31. Jan. | Ende des ersten Schulhalbjahres
31. Jan. | Anträge auf freiwillige Wiederholung
2. Feb. | Ausgabe Halbjahresinformationen/-zeugnisse + Grundschulempfehlungen Kl. 4
6. Feb. 14:30 | Schnuppernachmittag WRS (für Viertklässler)
9. Feb. 9:30 | Kinder-Fasching
12. Feb. bis 16. Feb. | Winter-/Faschingsferien (bew. Ferientage)
14. Feb. (spätestens) | Abmeldung vom Religionsunterricht
VERA 8: D (xx.3.) | M (xx.3.) | E (xx.3.)
7. Mrz. ? | Azubi-Messe Wangen
11. Mrz. | 10. Apr. | | Ramadan / Fastenbrechen ("Zuckerfest")
19. Mrz. 18 Uhr | Elternbeirats-Sitzung
25. Mrz. bis 5. Apr. | Osterferien
VERA 3: D Sprachgebrauch (17.4.) | M (19.4.) | D Lesen (25.4.)
22. Apr. 18:00 | Schulkonferenz
9. Mai. 10. Mai. | Himmelfahrt + bew. Ferientag
21. Mai. bis 31. Mai. | Pfingstferien
16. Jun. | 20. Jun. | Opferfest
12. Jul. | Zeugnisausgabe und Entlassung Klassen 9, 10
24. Jul. | Anträge auf freiwillige Wiederholung einer Klasse
24. Jul. | Ausgabe Jahreszeugnisse
24. Jul. | Letzter Schultag, Unterrichtsende nach 4. Stunde
25. Jul. bis 7. Sep. | Sommerferien 2024
Schulferien und unterrichtsfreie Tage
Elterninformation zum leidigen Thema "Beurlaubung vor/nach den Ferien"
[ PDF ]
Die Ferienzeiten werden für alle Schulen frühzeitig festgelegt. Neben den für das Land Baden-Württemberg festgelegten Schulferien kann die Stadt Stuttgart bis zu acht bewegliche Ferientage festlegen. Fünf davon bilden die Faschingsferien. Der Ferienplan wird jedem Kind einmal jährlich ausgeteilt und kann auch hier auf der Homepage eingesehen werden.
Der letzte Schultag vor den Sommerferien endet nach der 4. Unterrichtsstunde, also um 11:20 Uhr.
Schulbesuchsverordnung §4 (Beurlaubung)
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch muss schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Direkt vor und nach den Ferien werden keine Beurlaubungen gewährt. Nur in dringenden Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung vorgesehen. Hierzu müssen Eltern mindestens drei Wochen vorher einen schriftlichen Antrag stellen und diesen auch begründen. In der Regel erwartet die Schulleitung Nachweise für die besondere Situation.
Urlaubs- oder Reisetermine stellen keine Ausnahmefälle dar und werden als solche nicht anerkannt. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist kurz vor und kurz nach den Ferien nicht vorgesehen. Die Schulleitung bittet darum, die Urlaubsplanung immer mit den Ferienzeitregelungen abzustimmen, auch wenn dies bekanntlich zu höheren Reisekosten führt.
Die Ausführungen hierzu:
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)
Hier die für Ihren Antrag relevanten Auszüge:
§ 4 Beurlaubung
(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
...
9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.