Schulferien und unterrichtsfreie Tage
Die Ferienzeiten werden für alle Schulen frühzeitig festgelegt. Neben den für das Land Baden-Württemberg festgelegten Schulferien kann die Stadt Stuttgart bis zu acht bewegliche Ferientage festlegen. Fünf davon bilden die Faschingsferien. Der Ferienplan wird jedem Kind einmal jährlich ausgeteilt und kann auch auf der Homepage (Service/Termine) eingesehen werden.
Der letzte Schultag vor den Sommerferien endet nach der 4. Unterrichtsstunde, also um 11:20 Uhr.
Ferienplan Schuljahr 2021/22
Ferienplan Schuljahr 2022/23
Parallel zum Papierkalender steht ein digitaler Schulkalender mit allen baden-württembergischen Schulferien und beweglichen Ferientagen in Stuttgart inklusive Feiertagen zum Download zur Verfügung. Der Kalender liegt als ics.-Format für den direkten Import für Handy, PC und Tablet (Android, Mac, Google) zum Download unter diesem Link bereit: [.ics-Kalenderdatei, Download von www.stuttgart.de].
Ferienplan Schuljahr 2023/24
Beurlaubung (Schulbesuchsverordnung §4)
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch muss schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Direkt vor und nach den Ferien werden keine Beurlaubungen gewährt. Nur in dringenden Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung vorgesehen. Hierzu müssen Eltern mindestens drei Wochen vorher einen schriftlichen Antrag stellen und diesen auch begründen. In der Regel erwartet die Schulleitung Nachweise für die besondere Situation.
Urlaubs- oder Reisetermine stellen keine Ausnahmefälle dar und werden als solche nicht anerkannt. Eine Beurlaubung vom Unterricht ist kurz vor und kurz nach den Ferien nicht vorgesehen. Die Schulleitung bittet darum, die Urlaubsplanung immer mit den Ferienzeitregelungen abzustimmen, auch wenn dies bekanntlich zu höheren Reisekosten führt.
Die Ausführungen hierzu:
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)
Hier die für Ihren Antrag relevanten Auszüge:
§ 4 Beurlaubung
(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
...
9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.